Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 01.06.2023

1. Allgemeines und Geltungsbereich

Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung werden diese Bedingungen als maßgebender und bindender Vertragsbestandteil anerkannt. Abweichende mündliche Vereinbarungen sind nur verbindlich, soweit diese von uns schriftlich akzeptiert wurden. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle Folgeaufträge des Käufers. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen. In einer Bezugnahme auf ein Schreiben, das entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält oder darauf verweist, liegt keine Anerkennung dieser Bedingungen durch uns vor.

2. Angebot, Auftragsannahme und Preise

2.1 Unsere Angebote verpflichten uns nicht zur Auftragsannahme und sind hinsichtlich Menge, Preis, Liefermöglichkeit und Liefertermin bis zur schriftlichen oder fernmündlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Falls keine Auftragsbestätigung durch uns erfolgt, gilt der Auftrag mit der Übergabe der Ware an den Käufer, dessen Erfüllungsgehilfen oder den jeweiligen Frachtführer als angenommen.

2.2 Soweit in der Auftragsbestätigung von uns kein anderer Zeitraum angegeben wurde, ist der genannte Preis bei Auslieferunginnerhalb 4 Wochen nach Auftragsbestätigung bindend, danach sind die Preise freibleibend. Die Preise für Lieferungen frei Kundenlager oder Baustelle verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, für den Bezug voller LKW-Ladungen mit 100 cbm. Lieferung per LKW frei Kundenlager oder Baustelle bedeutet Anlieferung ohne Entladung. Die Entladung und die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Empfängers.

2.3 Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

3. Lieferung

3.1 Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten. Soweit von uns keine anderweitige schriftliche Zusage erteilt wurde, gilt der Liefertermin als eingehalten, wenn die Ware am vereinbarten Tag beim Empfänger eintrifft. Die problemlose Befahrbarkeit der Baustelle mit Großraumzügen muss gewährleistet sein.

3.2 Höhere Gewalt (z. B. Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen, Fahrzeugdefekte, Störungen der Energie- und Rohstoffzufuhr usw.) oder sonstige nicht von uns zu vertretende Hindernisse befreien uns für die Dauer der Störung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht. Sollte die Lieferung hierdurch ganz oder teilweise unzumutbar oder unmöglich werden, ist der Verkäufer zum Rücktritt berechtigt. In keinem Fall wird dadurch ein Schadenersatzanspruch gegen den Verkäufer ausgelöst.

3.3 Bei Anlieferung per LKW frei Baustelle bzw. Lager des Kunden hat eine ordnungsgemäße Übernahme der Ware zu erfolgen. Für die Entladung ist der Empfänger zuständig und verantwortlich. Sollte, trotz Terminvereinbarung, die ordnungsgemäße Übernahme der Ware an einer unbesetzten Entladestelle nicht möglich sein, werden dem Käufer die dadurch entstandenen anteiligen Transport- und Verwaltungskosten auferlegt.

4. Lieferzeit

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Für den Fall, daß der Käufer in Annahmeverzug kommt oder sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Im Fall des Annahmeverzugs geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder eine zufällige Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

5. Transport und Gefahrenübergang

Bei Werksabholung oder Lieferung durch Fremdspediteure geht nach Verladung der Ware in unserem Werk das Transportrisiko auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn die Ware von uns frachtfrei angeliefert wird. Der Abschluss etwaiger Transportversicherungen bleibt dem Käufer überlassen. Ware, die der Käufer im Werk abzuholen hat, wird ab Bekanntgabe der Abholbereitschaft auf Gefahr des Käufers aufbewahrt. Sollte der Käufer nach Anmahnung seiner Abholpflicht nicht nachkommen, hat er nach einer angemessenen Nachfrist auf Verlangen eine entsprechende Vergütung zu entrichten.

6. Verpackung

Weicht eine Verpackung, auf Wunsch des Käufers, vom Standard ab, wird diese extra berechnet. Erfolgt der Versand der Ware auf Paletten, werden diese berechnet und bei frachtfreier Rückgabe in unbeschädigtem Zustand wieder durch Gutschrift vergütet.

7. Gewährleistung und Beanstandungen

7.1 Mängelrügen müssen unmittelbar nach Feststellung, spätestens innerhalb 10 Tagen nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort, vorgenommen werden. Beanstandete Ware darf nicht verarbeitet werden. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt kostenloser Umtausch, darüberhinausgehende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.

7.2 Wird die Ware durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung beschädigt oder vernichtet, sind wir nicht zum Austausch oder Ersatzlieferung verpflichtet.

7.3 Unsere Verarbeitungsempfehlungen sind vom Käufer bzw. Verarbeiter in jedem Falle darauf hin zu überprüfen, ob sie für die besonderen Verhältnisse seines Verwendungszweckes anwendbar sind. Sofern wir für die Anwendung und Verarbeitung unserer Produkte technische Beratung leisten, erfolgt diese nach bestem Wissen. Zusicherungen sind damit nicht verbunden, Gewährleistungen und Ersatzansprüche jeglicher Art können hieraus nicht hergeleitet werden.

7.4 Von uns vorgelegte Muster und Proben dienen nur der ungefähren Beschreibung der Waren.

8. Aufrechnung und Zurückhaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückhaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen von uns gegen den Käufer Eigentum des Verkäufers.

9.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. Die aus der Veräußerung gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Käufer sicherungshalber an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Verkäufer ermächtigt widerruflich den Käufer, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Das Recht des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Der Verkäufer wird die Forderungen jedoch nicht selbst einziehen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seine Zahlungspflichten ordnungsgemäß erfüllt. Verhält sich der Käufer gegenüber dem Verkäufer vertragswidrig, insbesondere kommt er mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, kann der Verkäufer vom Käufer verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und dem Verkäufer alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die der Verkäufer zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.

9.3 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, die nicht im Eigentum des Verkäufers stehen, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. Der Verkäufer nimmt diese Übertragung an. Der Käufer wird das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an der Sache für den Verkäufer verwahren.

9.4 Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Käufer verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Käufer haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber dem Verkäufer, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten dem Verkäufer zu erstatten.

9.5 Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den Käufer um 10 % übersteigt.

10. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Unser Geschäftssitz ist Gerichtsstand. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Unser Geschäftssitz ist Erfüllungsort. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Abweichungen davon müssen schriftlich vereinbart werden.

11. Zahlungsbedingungen

11.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist sind unsere Rechnungen spätestens innerhalb 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum fällig und ohne jeden Abzug zahlbar. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Zahlung innerhalb des genannten Zeitraumes beim Verkäufer oder dessen Bank eingeht. Scheck und Wechsel, deren Annahme wir uns vorbehalten, werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift durch die Bank des Verkäufers als Zahlung.

11.2 Wir sind bei Zahlungsverzug berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

11.3 Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, die zu einer Gefährdung des Zahlungsanspruches des Verkäufers führen, z. B. Zahlungsverzug oder Scheckprotest, ist der Verkäufer berechtigt weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder angemessene Sicherheit auszuführen. Gleichzeitig ist der Verkäufer berechtigt, alle gestundeten Forderungen sofort fällig zu stellen.

11.4 Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn der Käufer nicht innerhalb 30 Kalendertagen nach Rechnungseingang schriftlich widerspricht. Der Verkäufer ist berechtigt, alle Forderungen, die ihm aus der laufenden Geschäftsverbindung gegen den Käufer zustehen, gegen alle Forderungen aufzurechnen, die dem Käufer gegen den Verkäufer zustehen.

12. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die ungültige Bestimmung wird schnellstmöglich durch eine andere Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Gehalt der rechtsunwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

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